Viele Satzungen enthalten sehr allgemeine Gründe für einen Vereinsausschluss, wie etwa „Verstöße gegen Interessen des Vereins“ oder „vereinsschädigendes Verhalten“. Damit verstoßen sie aber nicht gegen den rechtlich geforderten Bestimmtheitsgrundsatz, wenn sie auslegungsfähig sind. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg.
In dem Fall ging es um einen Wettbewerbsverband (Abmahnverein). Zum Vereinsausschluss enthielt seine Satzung folgende, recht gängige Regelung: „Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied im erheblichen Umfang gegen die Interessen des Vereins verstößt.“ Der Verband schloss ein Mitglied aus, das selbst Adressatin seiner Abmahnungen war. Grund für den Ausschluss waren öffentlich geäußerte Vorwürfe (u. a. auf einer Demonstration vor dem Sitz des Verbands), die Abmahnpraxis diene primär der Erzielung von Einnahmen, während die satzungsmäßigen Zwecke eine allenfalls untergeordnete Rolle spielten. Der Verband würde zudem ohne sachliche Gründe abmahnen und diene den wirtschaftlichen Interessen Dritter. Das Mitglied wehrte sich und zog vor Gericht. Das AG hat aber dem Verein Recht gegeben. Der Vereinsausschluss war wirksam (AG Charlottenburg, Urteil vom 06.03.2023, Az. 234 C 156/22).
Der Grundsatz, dass Strafen nicht ohne hinreichend bestimmte Strafnormen verhängt werden dürfen, gilt auch für vereinsinterne Strafverfahren. Deswegen ist eine Satzungsregelung zum Vereinsausschluss erforderlich, die ausreicht, damit die Mitglieder einen evtl. drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden können, ob sie diesen hinnehmen bzw. ob sie ihr Verhalten danach einrichten wollen.
Dass im behandelten Fall das Verhalten des Vereinsmitglieds einen erheblichen Verstoß gegen die Interessen des Vereins darstellte und der Ausschluss nicht als grob unbillig oder willkürlich anzusehen war, machte das AG an mehreren Tatbeständen fest:
Das Mitglied hatte durch verschiedene Äußerungen die Interessen des Vereins erheblich beeinträchtigt. Sie waren geeignet, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in Frage zu stellen. Dazu gehörte insbesondere die Unterstellung, der Verein diene wirtschaftlichen Interessen Dritter und verschleiere Umstände, die ein negatives Licht auf sein Verhalten werfen könnten. Insgesamt seien dem Verein zumindest illegitime Handlungsweisen unterstellt worden. So entstand das Gesamtbild, der Verein, dessen Zweck der Schutz des Wettbewerbs und die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität ist, beeinflusse selbst den Wettbewerb unlauter und agiere rechtswidrig.
Generalklauseln sind grundsätzlich als rechtliche Grundlage für einen Vereinsausschluss geeignet. In der Regel haben Vereine auch kaum eine andere Möglichkeit, Ausschlussgründe zu definieren. Sie müssten sonst sehr viele und spezielle Einzeltatbestände auflisten. Eine allgemeine Tatbestandsdefinition erfordert aber in der Regel einen erheblichen Verstoß. Bloße Meinungsäußerungen erfüllen einen solchen Tatbestand nicht. Hier muss der Verein in der Auseinandersetzung auch einen scharfen Ton hinnehmen.
Will der Verein schon bei leichteren Verstößen Mitglieder ausschließen, muss er diese konkret definieren. Auch dann ist aber ein Ausschluss nur möglich, wenn das Vereinsleben nicht bloß unerheblich beeinträchtigt ist. Mitglieder wegen bloßer Bagatellen auszuschließen, wäre grob unbillig oder willkürlich.
Quelle: IWW Verlag
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